Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0008

Rechtssatz

Bei erstmaliger Anrechnung des mittels Beleges iSd Paragraph 50, Absatz 2, VStG 1950 verspätet, aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch die Berufungsbehörde ist ein Anwendungsfall des Paragraph 65, VStG 1950 gegeben.