Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2363/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2363/79

Entscheidungsdatum

16.01.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979002363.X01

Im RIS seit

22.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002363_19810116X01

Rechtssatz für 81/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0010

Entscheidungsdatum

13.11.1981

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/79 E 16. Jänner 1981 RS 1 (hier: Erörterungen zur Frage des "Bedarfes" in Anlehnung an die zit. Rechtspr. betr. Mödling)

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981040010.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040010_19811113X01

Rechtssatz für 84/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11451 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/16/0047

Entscheidungsdatum

24.05.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs4;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/79 E 16. Jänner 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160047.X02

Im RIS seit

04.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1984160047_19840524X02