Verwaltungsgerichtshof
16.01.1981
2363/79
Der Bedarf nach Leistungen des Taxigewerbes muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden, wobei sich die Bedarfsprüfung am öffentlichen Interesse zu orientieren hat. Das Taxigewerbe ist vor allem auch dazu bestimmt, dem Mangel an Beförderungsmöglichkeiten in unvorhergesehenen und dringenden Fällen abzuhelfen. Als im öffentlichen Interesse nicht erheblich ist eine durch das Zusammentreffen nicht alltäglicher Ereignisse verursachte ungedeckte Nachfrage zu qualifizieren. (Hinweis auf E vom 9.7.1980, 1066/78 und 76/70)