Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0810/78
Entscheidungsdatum
25.10.1983
Index
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
Norm
AgrBehG 1950 §6 Abs2 idF 1974/476;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 2
Stammrechtssatz
Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des § 52 AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG 1950 aus.Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG 1950 aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1978000810.X03
Im RIS seit
01.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014
Dokumentnummer
JWR_1978000810_19831025X03