Die Nichtanführung der in § 6 Abs 2 zweiter Satz IESG genannten Antragserfordernisse (mit Ausnahme der Anführung des Betrages der Forderung) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie die nicht gleichzeitig mit diesem Antrag erfolgte Vorlage eines allfälligen Exekutionstitels stellt kein Inhaltserfordernis des Antrages, sondern ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 dar (Hinweis E 25.5.1982, 81/11/0094).Die Nichtanführung der in Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz IESG genannten Antragserfordernisse (mit Ausnahme der Anführung des Betrages der Forderung) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie die nicht gleichzeitig mit diesem Antrag erfolgte Vorlage eines allfälligen Exekutionstitels stellt kein Inhaltserfordernis des Antrages, sondern ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 dar (Hinweis E 25.5.1982, 81/11/0094).