Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1983

Geschäftszahl

82/11/0284

Rechtssatz

Die Nichtanführung der in Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz IESG genannten Antragserfordernisse (mit Ausnahme der Anführung des Betrages der Forderung) im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld sowie die nicht gleichzeitig mit diesem Antrag erfolgte Vorlage eines allfälligen Exekutionstitels stellt kein Inhaltserfordernis des Antrages, sondern ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 dar (Hinweis E 25.5.1982, 81/11/0094).