Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
84/11/0307
Entscheidungsdatum
16.04.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Ein in der Begründung des angefochtenen Bescheides gelegener Mangel ist dann unerheblich, wenn die belangte Behörde zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis (Spruch) gekommen ist, bzw. wenn sie bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht zu einem anderen für den Bfr günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. (Hinweis auf E vom 13.1.1986, 85/10/0156)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110307.X04
Dokumentnummer
JWR_1984110307_19860416X04