Verwaltungsgerichtshof
16.04.1986
84/11/0307
Ein in der Begründung des angefochtenen Bescheides gelegener Mangel ist dann unerheblich, wenn die belangte Behörde zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis (Spruch) gekommen ist, bzw. wenn sie bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht zu einem anderen für den Bfr günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. (Hinweis auf E vom 13.1.1986, 85/10/0156)