Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1986

Geschäftszahl

84/11/0307

Rechtssatz

Ein in der Begründung des angefochtenen Bescheides gelegener Mangel ist dann unerheblich, wenn die belangte Behörde zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis (Spruch) gekommen ist, bzw. wenn sie bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht zu einem anderen für den Bfr günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. (Hinweis auf E vom 13.1.1986, 85/10/0156)