Hat die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ausgesprochen, dass eine Person eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen hat, dann sind die Kraftfahrbehörden an einen solchen Ausspruch - ab dessen Rechtskraft und solange er dem Rechtsbestand angehört - auch dann gebunden, wenn ein wegen desselben Vorfalles eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren in Ansehung des § 81 Z 2 StGB mit einem Freispruch endet.Hat die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ausgesprochen, dass eine Person eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, dann sind die Kraftfahrbehörden an einen solchen Ausspruch - ab dessen Rechtskraft und solange er dem Rechtsbestand angehört - auch dann gebunden, wenn ein wegen desselben Vorfalles eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren in Ansehung des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB mit einem Freispruch endet.