Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0020

Rechtssatz

Hat die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ausgesprochen, dass eine Person eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen hat, dann sind die Kraftfahrbehörden an einen solchen Ausspruch - ab dessen Rechtskraft und solange er dem Rechtsbestand angehört - auch dann gebunden, wenn ein wegen desselben Vorfalles eingeleitetes gerichtliches Strafverfahren in Ansehung des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB mit einem Freispruch endet.