Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
84/10/0227
Entscheidungsdatum
11.11.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin der Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und abgelehnten Beweisanträge in der Berufung nicht entgegengetreten ist und weder darin noch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ihr Begehren wiederholt hat, so hat die belangte Behörde keine Veranlassung, in ihrem Bescheid die Ablehnung der in Rede stehenden Beweisanträge neuerlich zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100227.X07
Im RIS seit
02.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1984100227_19851111X07