Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0227

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin der Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und abgelehnten Beweisanträge in der Berufung nicht entgegengetreten ist und weder darin noch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ihr Begehren wiederholt hat, so hat die belangte Behörde keine Veranlassung, in ihrem Bescheid die Ablehnung der in Rede stehenden Beweisanträge neuerlich zu begründen.