Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/10/0227
Entscheidungsdatum
11.11.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse von Sicherheitswacheorganen an der Geheimhaltung des Inhalts der sie betreffenden Personalakten geht es nicht an - ohne konkrete und schwer wiegende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Sicherheitswachebeamten angeben zu können - die Beischaffung von dessen Personalakt samt Dienstbeschreibungen als zulässiges Beweismittel zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzusehen. Dass die Verantwortung eines Beschuldigten im Gegensatz zur Anzeige eines Sicherheitswachebeamten steht, bildet noch keinen Grund, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte
Zeugenaussagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100227.X01
Im RIS seit
02.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1984100227_19851111X01