Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/10/0227

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse von Sicherheitswacheorganen an der Geheimhaltung des Inhalts der sie betreffenden Personalakten geht es nicht an - ohne konkrete und schwer wiegende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Sicherheitswachebeamten angeben zu können - die Beischaffung von dessen Personalakt samt Dienstbeschreibungen als zulässiges Beweismittel zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzusehen. Dass die Verantwortung eines Beschuldigten im Gegensatz zur Anzeige eines Sicherheitswachebeamten steht, bildet noch keinen Grund, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984100227.X01

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1984100227_19851111X01