Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0227

Rechtssatz

Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse von Sicherheitswacheorganen an der Geheimhaltung des Inhalts der sie betreffenden Personalakten geht es nicht an - ohne konkrete und schwer wiegende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines bestimmten Sicherheitswachebeamten angeben zu können - die Beischaffung von dessen Personalakt samt Dienstbeschreibungen als zulässiges Beweismittel zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzusehen. Dass die Verantwortung eines Beschuldigten im Gegensatz zur Anzeige eines Sicherheitswachebeamten steht, bildet noch keinen Grund, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.