Handelt es sich bei dem Produkt, für welches die Zulassung der bezeichneten gesundheitsbezogenen Angabe beantragt wird, weder um ein Lebensmittel noch um ein Verzehrprodukt, weil ein Arzneimittel vorliegt, so ist die Abweisung des Antrages nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 18.6.1984, 83/10/0211)