Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1988

Geschäftszahl

85/10/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0204 E 14. Jänner 1985 VwSlg 11637 A/1985 RS 5

Stammrechtssatz

Handelt es sich bei dem Produkt, für welches die Zulassung der bezeichneten gesundheitsbezogenen Angabe beantragt wird, weder um ein Lebensmittel noch um ein Verzehrprodukt, weil ein Arzneimittel vorliegt, so ist die Abweisung des Antrages nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 18.6.1984, 83/10/0211)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X01