Verwaltungsgerichtshof
12.12.1988
85/10/0117
GRS wie 84/10/0204 E 14. Jänner 1985 VwSlg 11637 A/1985 RS 5
Handelt es sich bei dem Produkt, für welches die Zulassung der bezeichneten gesundheitsbezogenen Angabe beantragt wird, weder um ein Lebensmittel noch um ein Verzehrprodukt, weil ein Arzneimittel vorliegt, so ist die Abweisung des Antrages nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 18.6.1984, 83/10/0211)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X01