Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1424/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7520 A/1969

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1424/67

Entscheidungsdatum

26.02.1969

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001424.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008

Dokumentnummer

JWR_1967001424_19690226X03

Rechtssatz für 1563/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1563/74

Entscheidungsdatum

26.05.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1564/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001563.X06

Im RIS seit

26.05.1975

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Dokumentnummer

JWR_1974001563_19750526X06

Rechtssatz für 84/09/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0026

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090026.X03

Im RIS seit

06.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090026_19840307X03

Rechtssatz für 84/09/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0030

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090030.X03

Im RIS seit

07.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090030_19840307X03

Rechtssatz für 84/09/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11348 A/1984

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0031

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090031.X03

Im RIS seit

06.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090031_19840307X03

Rechtssatz für 85/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0005

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040005.X01

Im RIS seit

22.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040005_19860218X01

Rechtssatz für 85/04/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/04/0136

Entscheidungsdatum

18.03.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040136.X04

Im RIS seit

09.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040136_19860318X04

Rechtssatz für 85/04/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0202

Entscheidungsdatum

06.05.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040202.X01

Im RIS seit

09.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040202_19860506X01

Rechtssatz für 86/04/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0166

Entscheidungsdatum

17.02.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040166.X01

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1986040166_19870217X01