Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1424/67 E 26. Februar 1969 VwSlg 7520 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass es für die subjektive Tatseite und damit für das Strafausmaß von Bedeutung sein kann, ob eine als Verwaltungsübertretung gewertete Tätigkeit (hier; unbefugte Gewerbeausübung) durch den Beschuldigten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet worden ist oder ob der Beschuldigte für diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft einzustehen hat, in deren Namen und auf deren Rechnung sie ausgeübt wurde.