Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/09/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0027

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0032 E 7. März 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E 15.6.1983, 82/01/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090027.X03

Im RIS seit

07.03.1984

Dokumentnummer

JWR_1984090027_19840307X03

Rechtssatz für 84/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/09/0028

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0032 E 7. März 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E 15.6.1983, 82/01/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090028.X03

Im RIS seit

07.03.1984

Dokumentnummer

JWR_1984090028_19840307X03

Rechtssatz für 84/09/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/09/0032

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E 15.6.1983, 82/01/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090032.X02

Im RIS seit

07.03.1984

Dokumentnummer

JWR_1984090032_19840307X02

Rechtssatz für 84/09/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/09/0106

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 idF 1983/176;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0032 E 7. März 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E 15.6.1983, 82/01/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090106.X02

Im RIS seit

13.02.1985

Dokumentnummer

JWR_1984090106_19850213X02