Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
84/09/0106
GRS wie 84/09/0032 E 7. März 1984 RS 2
Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die Tatsache der Bestellung einer dem Betriebsinhaber verantwortlichen Person für sich allein ist noch nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Betriebsinhabers zu erweisen (Hinweis E 15.6.1983, 82/01/0310).