Die Tätigkeit des Fischereiausübungsberechtigten besteht keineswegs nur darin, gelegentlich zum Vergnügen zu fischen. Für die Beurteilung der Frage der selbstständigen Tätigkeit des Fischereiausübungsberechtigten ist es aber an sich belanglos, ob die einzelnen Verpflichtungen durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst oder in seinem Auftrag von anderen Personen erfüllt werden. (Hinweis auf E vom 5.9.1980, 0695/78)