Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0625/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7850 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0625/69

Entscheidungsdatum

14.09.1970

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach Paragraph 63, VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000625.X01

Im RIS seit

13.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1969000625_19700914X01

Rechtssatz für 84/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/08/0020

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0625/69 E 14. September 1970 VwSlg 7850 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach Paragraph 63, VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984080020.X02

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Dokumentnummer

JWR_1984080020_19840927X02

Rechtssatz für 87/08/0289

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/08/0289

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0625/69 E 14. September 1970 VwSlg 7850 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach Paragraph 63, VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080289.X02

Im RIS seit

03.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987080289_19880212X02