Die Frage der Notwendigkeit einer Betriebsanlagenbewilligung hat allein die Gewerbebehörde ohne Bindung an die erteilte Baubewilligung zu beurteilen (Hinweis auf E vom 15.4.1983, 82/04/0212). Die Strafbarkeit nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 wird vom Ergebnis des baubehördlichen Verfahrens nicht beeinflusst.Die Frage der Notwendigkeit einer Betriebsanlagenbewilligung hat allein die Gewerbebehörde ohne Bindung an die erteilte Baubewilligung zu beurteilen (Hinweis auf E vom 15.4.1983, 82/04/0212). Die Strafbarkeit nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 wird vom Ergebnis des baubehördlichen Verfahrens nicht beeinflusst.