Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, kommt es weder darauf an, dass der Betriebsinhaber bemüht ist, durch eigene Verbote Gefährdungen hintanzuhalten, noch, dass die Betriebsanlage ihrer Art nach "typisch" eine Gefährdung auslöst.