Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

84/04/0146

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, kommt es weder darauf an, dass der Betriebsinhaber bemüht ist, durch eigene Verbote Gefährdungen hintanzuhalten, noch, dass die Betriebsanlage ihrer Art nach "typisch" eine Gefährdung auslöst.