Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1843/77

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9943 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1843/77

Entscheidungsdatum

10.10.1979

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001843.X01

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Dokumentnummer

JWR_1977001843_19791010X01

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X03

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X03

Rechtssatz für 82/04/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11073 A/1983

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

82/04/0146

Entscheidungsdatum

27.05.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040146.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1982040146_19830527X08

Rechtssatz für 82/04/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0163

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040163.X01

Im RIS seit

15.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1982040163_19831014X01

Rechtssatz für 82/04/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0202

Entscheidungsdatum

04.11.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040202.X02

Im RIS seit

05.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040202_19831104X02

Rechtssatz für 84/04/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/04/0097

Entscheidungsdatum

05.03.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040097.X04

Im RIS seit

12.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040097_19850305X04

Rechtssatz für 87/04/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0068

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040068.X02

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_1987040068_19880216X02

Rechtssatz für 87/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/04/0134

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040134.X03

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040134_19880216X03

Rechtssatz für 87/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0137

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040137.X02

Im RIS seit

20.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1987040137_19880322X02

Rechtssatz für 88/04/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0141

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040141.X02

Im RIS seit

16.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040141_19890228X02

Rechtssatz für 88/04/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0231

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040231.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040231_19890228X01

Rechtssatz für 88/04/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12889 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0238

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040238.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1988040238_19890328X02

Rechtssatz für 88/04/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0239

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040239.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040239_19890523X01

Rechtssatz für 87/04/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0095

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040095.X01

Im RIS seit

07.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040095_19890627X01

Rechtssatz für 87/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0186

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040186.X01

Im RIS seit

22.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040186_19890919X01

Rechtssatz für 87/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/04/0091

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040091.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1987040091_19900327X07

Rechtssatz für 90/04/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0274

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040274.X02

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040274_19910423X02

Rechtssatz für 91/04/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/04/0008

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040008.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991040008_19910528X05

Rechtssatz für 92/04/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/04/0067

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040067.X05

Im RIS seit

27.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040067_19940712X05