Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0091

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040091.X02

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1981040091_19820122X02

Rechtssatz für 84/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0078

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0091 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040078.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040078_19850115X02

Rechtssatz für 87/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0130

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0091 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X02

Im RIS seit

20.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040130_19890228X02

Rechtssatz für 88/04/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0226

Entscheidungsdatum

28.03.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0091 E 22. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Im besonderen ist im Hinblick auf Paragraph 193, Absatz 2, GewO 1973 die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausüben werde. Der Kreis der nach Art des hier in Rede stehenden Gewerbes bei seiner Ausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen wird sohin im Gastgewerbe dadurch bestimmt, daß das Gewerbe schlechthin in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt wird, woraus auch folgt, daß ein mit der öffentlichen Ordnung im Einklang stehender Ablauf der Lebensvorgänge in den Gastgewerbebetrieben gesichert sein soll. vergleiche sinngem auch die entsprechenden Ausführungen im E vom 22.9.1959, 1527/57, VwSlg 5052 A/1959)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040226.X01

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040226_19890328X01