Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11878 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0295

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich sich die für die Verwaltungsbehörden aus Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ergebende Verpflichtung auf den betreffenden Fall beschränkt, darf der Rechtserkenntnisquellencharakter der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht übersehen werden. Die starke Orientierung der Verwaltungsbehörden an präjudizielle Entscheidungen des VwGH läßt zwar eine Abweichung der Behörden von einem dieselbe Partei und dieselbe Rechtsfrage betreffenden Erkenntnis des VwGH nicht als völlig ausgeschlossen, aber doch als so wenig realistisch erscheinen, daß die Partei jedenfalls auf eine diesem Präjudiz nicht folgende Entscheidung der Behörde nicht vertrauen darf.

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E 30.9.1985, 83/10/0295 #2 VwSlg 11878 A/1985

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983100295.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983100295_19850930X02