Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0268

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11333 A/1984

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

83/10/0268

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung idF 1977/232;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 5/1985, S 14-20;

Rechtssatz

Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindlicher Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983100268.X08

Im RIS seit

01.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1983100268_19840220X08