Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindlicher Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm.
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;