Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindlicher Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;