Der "energieäquivalente Dauerschallpegel" sowie die Berücksichtigung einzelner Lärmspitzen in der Art der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1 (S 6, Punkt 3.23) sind als Kriterien, ob Lärm als "störend" im Sinne des Art VIII 2. Fall EGVG anzusehen ist, abzulehnen. Dies schließt nicht aus, aß andere in der erwähnten ÖAL-Richtlinie vorgesehene Beurteilungskriterien, wie etwa die Berücksichtigung des Impulscharakters, bei der Beurteilung eines Lärms als "störend" miteinbezogen werden (vgl auch die "Informationshältigkeit" von Musik).Der "energieäquivalente Dauerschallpegel" sowie die Berücksichtigung einzelner Lärmspitzen in der Art der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1 (S 6, Punkt 3.23) sind als Kriterien, ob Lärm als "störend" im Sinne des Artikel römisch acht, 2. Fall EGVG anzusehen ist, abzulehnen. Dies schließt nicht aus, aß andere in der erwähnten ÖAL-Richtlinie vorgesehene Beurteilungskriterien, wie etwa die Berücksichtigung des Impulscharakters, bei der Beurteilung eines Lärms als "störend" miteinbezogen werden vergleiche auch die "Informationshältigkeit" von Musik).