Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Der "energieäquivalente Dauerschallpegel" sowie die Berücksichtigung einzelner Lärmspitzen in der Art der ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1 (S 6, Punkt 3.23) sind als Kriterien, ob Lärm als "störend" im Sinne des Artikel römisch acht, 2. Fall EGVG anzusehen ist, abzulehnen. Dies schließt nicht aus, aß andere in der erwähnten ÖAL-Richtlinie vorgesehene Beurteilungskriterien, wie etwa die Berücksichtigung des Impulscharakters, bei der Beurteilung eines Lärms als "störend" miteinbezogen werden vergleiche auch die "Informationshältigkeit" von Musik).
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;