Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11333 A/1984
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
83/10/0268
Entscheidungsdatum
20.02.1984
Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
Norm
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung idF 1977/232;
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 5/1985, S 14-20;
Rechtssatz
Die Unmöglichkeit der Vorkehrung von Lärmschutzmaßnahmen ist keine Voraussetzung des in Art VIII 2. Fall EGVG gelegenen Verbotes. Können somit entsprechende Lärmschutzmaßnahmen nicht (mehr) getroffen werden, so sind die (störenden, ungebührlichen) lärmenden Tätigkeiten zu unterlassen.Die Unmöglichkeit der Vorkehrung von Lärmschutzmaßnahmen ist keine Voraussetzung des in Artikel römisch acht, 2. Fall EGVG gelegenen Verbotes. Können somit entsprechende Lärmschutzmaßnahmen nicht (mehr) getroffen werden, so sind die (störenden, ungebührlichen) lärmenden Tätigkeiten zu unterlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100268.X03
Im RIS seit
01.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010
Dokumentnummer
JWR_1983100268_19840220X03