Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1984

Geschäftszahl

83/10/0268

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit der Vorkehrung von Lärmschutzmaßnahmen ist keine Voraussetzung des in Artikel römisch acht, 2. Fall EGVG gelegenen Verbotes. Können somit entsprechende Lärmschutzmaßnahmen nicht (mehr) getroffen werden, so sind die (störenden, ungebührlichen) lärmenden Tätigkeiten zu unterlassen.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;