Verwaltungsgerichtshof
20.02.1984
83/10/0268
Die Unmöglichkeit der Vorkehrung von Lärmschutzmaßnahmen ist keine Voraussetzung des in Artikel römisch acht, 2. Fall EGVG gelegenen Verbotes. Können somit entsprechende Lärmschutzmaßnahmen nicht (mehr) getroffen werden, so sind die (störenden, ungebührlichen) lärmenden Tätigkeiten zu unterlassen.
Besprechung in:
ÖGZ 5 aus 1985,, S 14-20;