Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch § 66 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.