Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/02/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1469/74 E 27. Juni 1975 VwSlg 8864 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Wechselt die belangte Behörde die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat aus, dann nimmt sie damit eine Befugnis in Anspruch, die durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist: sie hat nicht IN DER SACHE entschieden.