Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2324/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9023 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2324/75

Entscheidungsdatum

24.03.1976

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002324.X02

Im RIS seit

16.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1975002324_19760324X02

Rechtssatz für 82/04/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0160

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040160.X01

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040160_19830325X01

Rechtssatz für 83/04/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

83/04/0189

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040189.X05

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040189_19831202X05

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X01

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X01

Rechtssatz für 83/04/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0271

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040271.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040271_19840626X02

Rechtssatz für 83/04/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0279

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040279.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040279_19840626X02

Rechtssatz für 83/04/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0281

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040281.X02

Im RIS seit

28.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040281_19840626X02

Rechtssatz für 84/04/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0112

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040112.X01

Im RIS seit

12.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1984040112_19850514X01

Rechtssatz für 86/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0047

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040047.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040047_19870915X02

Rechtssatz für 88/04/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0155

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040155.X01

Im RIS seit

12.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040155_19881213X01

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X01

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X01

Rechtssatz für 88/04/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0218

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040218.X01

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040218_19910129X01

Rechtssatz für 90/04/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13408 A/1991

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0130

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040130.X01

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040130_19910319X01

Rechtssatz für 88/04/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0111

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

Schlagworte

Agiotage Agioteur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988040111.X01

Im RIS seit

23.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1988040111_19910423X01

Rechtssatz für 92/04/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/04/0065

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040065.X01

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040065_19920519X01