Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0189

Entscheidungsdatum

02.12.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass der Bescheid (ua) deshalb rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde die Absicht (eines Vereines) einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf Grund eines aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Einkaufspreis (der Speisen und Getränke) und dem Verkaufspreis erzielten Erlöses zur Abdeckung von Betriebskosten und Bestreitung von Unkosten schlechthin bejahte, ohne sich mit der Vorjudiaktur des VwGH auseinander zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040189.X01

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040189_19831202X01