Verwaltungsgerichtshof
02.12.1983
83/04/0189
Ausführungen darüber, dass der Bescheid (ua) deshalb rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde die Absicht (eines Vereines) einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auf Grund eines aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Einkaufspreis (der Speisen und Getränke) und dem Verkaufspreis erzielten Erlöses zur Abdeckung von Betriebskosten und Bestreitung von Unkosten schlechthin bejahte, ohne sich mit der Vorjudiaktur des VwGH auseinander zu setzen.