Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens haben unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, (es konnte keine Alkoholisierung im Sinne des § 81 Z 2 StGB erwiesen werden) ob sich der Täter zur Tatzeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Hinweis E 12.2.1980 2309/79).Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens haben unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, (es konnte keine Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB erwiesen werden) ob sich der Täter zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Hinweis E 12.2.1980 2309/79).