Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1983

Geschäftszahl

83/03/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0150 E 22. Dezember 1982 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens haben unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, (es konnte keine Alkoholisierung im Sinne des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB erwiesen werden) ob sich der Täter zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Hinweis E 12.2.1980 2309/79).