Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/03/0104
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die in einem gerichtlichen Verfahren (das wegen derselben Handlungen und Ereignisse parallel zum Verwaltungsstrafverfahren geführt wird) abgelegten Zeugenaussagen stellen grundsätzlich taugliche Beweismittel dar, es kann somit nicht von vornherein gesagt werden, dass sie auch objektiv nicht geeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983030104.X02
Dokumentnummer
JWR_1983030104_19831012X02