Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1983

Geschäftszahl

83/03/0104

Rechtssatz

Die in einem gerichtlichen Verfahren (das wegen derselben Handlungen und Ereignisse parallel zum Verwaltungsstrafverfahren geführt wird) abgelegten Zeugenaussagen stellen grundsätzlich taugliche Beweismittel dar, es kann somit nicht von vornherein gesagt werden, dass sie auch objektiv nicht geeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern.