Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/03/0027

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthält der Spruch des Straferkenntnisses keine zahlenmäßige Angabe des Seitenabstandes, dann ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den in dieser Beziehung dem Bescheidspruch der Vorinstanz anhaftenden Fehler zu beseitigen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Bescheidspruch durch eine zahlenmäßige Anführung des Seitenabstandes ergänzte, zumal sie zu dieser Ergänzung auch im Hinblick darauf berechtigt war, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X03

Im RIS seit

24.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030027_19850116X03