Die von der belangten Behörde bei einer Übertretung des § 108 Abs 1 KFG gewählte Tatzeitumschreibung ("2. Aprilhälfte 1982") entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a, zumal mit dieser Formulierung klargestellt ist, dass dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, die Übertretung während des Zeitraumes vom 15.4.1982 bis 30.4.1982 begangen zu haben.Die von der belangten Behörde bei einer Übertretung des Paragraph 108, Absatz eins, KFG gewählte Tatzeitumschreibung ("2. Aprilhälfte 1982") entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a,, zumal mit dieser Formulierung klargestellt ist, dass dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, die Übertretung während des Zeitraumes vom 15.4.1982 bis 30.4.1982 begangen zu haben.