Verwaltungsgerichtshof
18.11.1983
83/02/0128
Die von der belangten Behörde bei einer Übertretung des Paragraph 108, Absatz eins, KFG gewählte Tatzeitumschreibung ("2. Aprilhälfte 1982") entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a,, zumal mit dieser Formulierung klargestellt ist, dass dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, die Übertretung während des Zeitraumes vom 15.4.1982 bis 30.4.1982 begangen zu haben.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020128.X02