Die Beurteilung der Frage, ob eine beim VwGH eingebrachte Beschwerde den Vorschriften über Form und Inhalt entspricht, obliegt nach § 34 Abs 2 VwGG 1965 ausschließlich dem VwGH. Die einem Auftrag zur Mängelbehebung seitens des Bfrs entgegengesetzte Ansicht, daß Mängel nicht gegeben seien, vermag daher den Eintritt der mit der Versäumung der gesetzten Frist verbundenen Rechtsfolge nicht zu hindern.Die Beurteilung der Frage, ob eine beim VwGH eingebrachte Beschwerde den Vorschriften über Form und Inhalt entspricht, obliegt nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 ausschließlich dem VwGH. Die einem Auftrag zur Mängelbehebung seitens des Bfrs entgegengesetzte Ansicht, daß Mängel nicht gegeben seien, vermag daher den Eintritt der mit der Versäumung der gesetzten Frist verbundenen Rechtsfolge nicht zu hindern.