Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3879/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3879/80

Entscheidungsdatum

21.04.1982

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17;
WaffG 1967 §18;

Rechtssatz

Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003879.X01

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003879_19820421X01

Rechtssatz für 83/01/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/01/0367

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3879/80 E 21. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983010367.X02

Im RIS seit

26.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1983010367_19850626X02