Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/01/0367
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3879/80 E 21. April 1982 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983010367.X02
Dokumentnummer
JWR_1983010367_19850626X02