Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Geschäftszahl

83/01/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3879/80 E 21. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.