Verwaltungsgerichtshof
21.04.1982
3879/80
Ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe (verbunden mit dem Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses) besteht nicht, wenn sich die allenfalls abzuwehrende Gefahr besonderer Art auf Wohn- und Betriebsräume beschränkt und der Betroffene kraft einer ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe berechtigt ist.